Wie sieht es aus mit dem Thema Haftung im Kontext Open Science?

Rechtliches Folge 16

Illustration

Das zumeist größte Problem sind temporäre oder von den Autor:innen gar nicht gesichert eingeholte Bildrechte in den Publikationen. In welcher Pflicht steht die Bibliothek hier? Was muss ein:e Autor:in beachten?

Bevor die Bibliothek im eigenen Namen im Rahmen eines Open-Science-Vorhabens Inhalte online stellt, um sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen, muss sie sicherstellen, dass die Rechte bezüglich aller Teile des jeweiligen Inhalts (also zum Beispiel Rechte am Text, an den begleitenden Fotos, Illustrationen oder Grafiken) geklärt sind. Etwas anders stellt sich die Lage dar, wenn die Bibliothek nur die Plattform bereitstellt, auf der Autor:innen und Wissenschaftler:innen ihre Inhalte selbst und in eigenem Namen hochladen können.

Hier ist in erster Linie die Person in der Pflicht, die den jeweiligen Inhalt hochgeladen hat. Sie hat sicherzustellen, dass die für die Veröffentlichung auf der Open-Science-Plattform erforderlichen Rechte vorhanden sind und keine Rechte Dritter verletzt werden. Kommt es zu Rechtsverletzungen, haftet der Uploader nach den Regelungen des Urheberrechts auf Unterlassung, Schadensersatz und so weiter.

Die Bibliothek als Betreiberin der Plattform hingegen wäre in dieser Konstellation nach geltendem Recht nur eingeschränkt haftbar. Sie kann aber als sogenannte Störerin vom Rechteinhaber dazu verpflichtet werden, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen (Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen). Das heißt, sie müsste dafür sorgen, dass rechtsverletzende Inhalte gelöscht oder zumindest unzugänglich gemacht werden. Diese Pflicht, das sogenannte Notice-and-take-down, entsteht generell erst, wenn der Betreiber von der Rechtsverletzung erfährt, insbesondere durch eine Abmahnung oder sonstige Aufforderung des Verletzten.

Welches Risiko gehen wir eigentlich grundsätzlich ein, wenn zum Beispiel aus Versehen oder durch eine technische Panne eigentlich noch geschützte Publikationen/Daten doch frei verfügbar sind? Gibt es dann unmittelbar eine Haftung oder hat man die Chance, dies zunächst abzustellen?

Werden hierbei Urheberrechte verletzt, hat der/die Verletzte einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verletzer bzw. die Verletzerin „etwas dafür konnte“. Gleiches gilt für den Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten, die entstehen, wenn der Rechteinhaber die Rechtsverletzung durch einen Anwalt abmahnen lässt (wozu er ohne Weiteres befugt ist). Insofern entsteht das Haftungsrisiko unmittelbar mit Auftreten der Rechtsverletzung. Lediglich urheberrechtliche Schadensersatzansprüche sind verschuldensabhängig. Sie setzen also eine zumindest fahrlässig verursachte Rechtsverletzung voraus, die auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruht. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfalt beim Umgang mit fremden Immaterialgütern traditionell sehr strenge Maßstäbe an. In der Regel dringt man mit Einwänden wie: „Ich wusste nicht, dass wir die Rechte nicht haben“ oder „die Datei wurde versehentlich öffentlich gestellt“ nicht durch.

Entsteht durch die Veröffentlichung eine Verletzung von Datenschutzrechten, so bestimmt die DSGVO, dass die verantwortliche Person für den Schaden haftet, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie keinerlei Verantwortung trifft.

Kann ich mich rechtlich auf die Angaben in SHERPA/RoMEO verlassen? Was würde passieren, wenn die Angabe unrichtig ist?

Da die Einträge bei SHERPA/RoMEO offensichtlich nicht von den Verlagen selbst angelegt und gepflegt werden, sondern vom Anbieter der Datenbank, können sie nicht als verbindliche Aussage des Rechteinhabers gewertet werden. Ein Verweis auf die Fehlerhaftigkeit einer solchen Angabe wird im Zweifel nicht als rechtlich relevanter Einwand zu werten sein und dementsprechend nicht vor etwaigen Verletzungsansprüchen eines Verlags schützen. Rechtliche Sanktionen würde die Fehlerhaftigkeit eines falschen Eintrags aber natürlich nur nach sich ziehen, wenn sich der betroffene Verlag dafür entscheidet, seinen Autor bzw. seine Autorin zu belangen (womöglich ohne „Vorwarnung“). Wie wahrscheinlich das Zusammentreffen dieser beiden Faktoren ist, mag dahinstehen.


Die hier aufgeführten Fragen und Antworten stammen aus dem Buch Rechtsfragen bei Open Science von Dr. Till Kreutzer und Dr. Henning Lahmann. Einem kostenfreien Leitfaden zu Rechtsfragen bei Open Science, der eine praxisnahe Aufbereitung und Vermittlung bietet. Link zur vollständigen 2. überarbeiteten und erweiterten Auflage: dx.doi.org/10.15460/HUP.211


Der Text steht, soweit nicht anders gekennzeichnet, unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung 4.0 (CC BY 4.0). Das bedeutet, dass er vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden darf, auch kommerziell, sofern dabei stets der Urheber, die Quelle des Textes und o. g. Lizenz genannt werden. Die genaue Formulierung der Lizenz kann unter https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode aufgerufen werden.

Buchcover


Porträt von Dr. Till Kreutzer

Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt, Rechtswissenschaftler und Publizist. Er ist Mitgründer des iRights.Lab, dem unabhängigen Think Tank über Strategien für die digitale Welt sowie Mitgründer und Herausgeber von iRights.info (Internetportal für Verbraucher und Kreative zum Urheberrecht in der digitalen Welt).

Er ist assoziiertes Mitglied des Forschungsbereichs Medien- und Telekommunikationsrecht am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg und Mitglied des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS).

URL: https://irights-law.de/team/dr-till-kreutzer/


Porträt von Dr. Henning Lahmann

Dr. Henning Lahmann arbeitet als Senior Researcher am Digital Society Institute der ESMT Berlin, als Senior Policy Advisor am iRights.Lab sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei iRights.Law in Berlin.

URL: https://faculty-research.esmt.berlin/person/henning-christian-lahmann/bio



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