Was muss ich im Kontext von Open Science zu Bildrechten wissen?

Rechtliches Folge 8

Illustration

Wie sieht es mit Bildrechten aus, wenn ich zum Beispiel in einem Museum ein Bild eines Gegenstandes gemacht habe und dies in einer Publikation verwenden möchte? Ähnliches gilt für Aufnahmen von Gebäuden in der Öffentlichkeit – gilt hier die Panoramafreiheit?

Die Panoramafreiheit bezieht sich nur auf Werke, die sich in der Öffentlichkeit befinden. Fotos von Gebäuden dürfen Sie deshalb erstellen und anschließend frei nutzen, soweit es sich um die Außenansicht handelt, die von öffentlich zugänglichen Orten, also zum Beispiel von einer Straße aus zu sehen ist. Auf Bilder in Museen oder auf sonstige Werke, für die Sie erst ein Gebäude betreten müssen, ist diese Schranke des Urheberrechts dementsprechend nicht anwendbar.

Ansonsten gelten für Exponate in Museen zunächst die Hausregeln der jeweiligen Institution. Manche Museen untersagen Fotografien, andere erlauben nur, zu privaten Zwecken zu fotografieren oder sie untersagen es, die Bilder zu veröffentlichen. Das Hausrecht kann der Inhaber bzw. die Inhaberin generell nach eigenem Ermessen ausüben. Urheberrechtlich gelten dagegen keine Besonderheiten. Unabhängig davon, ob ein Bild, eine Skulptur oder ein anderes Werk in einem Museum ausgestellt ist, darf es nur nach den urheberrechtlichen Regeln abgebildet und die Abbildungen veröffentlicht und verbreitet werden. Ist ein Werk gemeinfrei, dürfen auch Fotos hiervon frei angefertigt und geteilt werden (auch zu kommerziellen Zwecken). Ist das Werk noch geschützt, ist die Nachnutzung eingeschränkt. Nutzungen in der Öffentlichkeit sind nur sehr eingeschränkt zulässig, etwa zu Unterrichts- oder wissenschaftlichen Zwecken.

Was mache ich, wenn ich für eine Publikation Bilder zum Beispiel von einem Museum gekauft habe, diese aber nur in der gedruckten Version der Publikation genutzt werden dürfen. Muss ich dann die PDF-Version an den entsprechenden Stellen schwärzen?

Soweit es um den Erwerb von Nutzungsrechten an Bildern geht, muss vertraglich zwischen dem Rechteinhaber und Ihnen als Erwerber:in festgelegt werden, auf welche Nutzungen sich die Vereinbarung bezieht. Ist keine ausdrückliche Absprache getroffen worden, wird im Zweifel vermutet, dass die Nutzungsrechte bei dem/der Urheber:in verblieben sind. Sind ausdrücklich nur Printrechte erteilt worden, dürfen Sie als Erwerber:in die Bilder nicht in der elektronischen Version verwenden. Ob sie zu diesem Zweck geschwärzt oder schlicht in der digitalen Fassung entfernt werden, spielt keine Rolle.

Es stellt sich die Frage nach den Rechten an einem Bild, das ein:e Mitarbeiter:in während ihrer/seiner Arbeitszeit aufnimmt. Darf sie/er der Nutzung widersprechen, zum Beispiel nach Vertragsende? Was würde dann mit bereits publizierten Inhalten passieren?

Wurde das Bild in Erfüllung der arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten der/des Arbeitnehmer:in angefertigt, also im Rahmen der Tätigkeit im Dienstverhältnis, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte an dem Bild eingeräumt wurden. Die Frage nach der Wirkung dieser Rechte über die Beendigung des Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses hinaus, hängt von den Absprachen im Einzelfall ab. Waren die Bilder allerdings ausdrücklich als Erfüllung der Pflichten angefertigt worden, ist mangels gegenteiliger Vereinbarungen im Regelfall davon auszugehen, dass die Rechte weiter wirken. Der Arbeitgeber darf die Bilder, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen worden sind, auch über dessen Ende hinaus weiter nutzen.


Die hier aufgeführten Fragen und Antworten stammen aus dem Buch Rechtsfragen bei Open Science von Dr. Till Kreutzer und Dr. Henning Lahmann. Einem kostenfreien Leitfaden zu Rechtsfragen bei Open Science, der eine praxisnahe Aufbereitung und Vermittlung bietet. Link zur vollständigen 2. überarbeiteten und erweiterten Auflage: dx.doi.org/10.15460/HUP.211


Der Text steht, soweit nicht anders gekennzeichnet, unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung 4.0 (CC BY 4.0). Das bedeutet, dass er vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden darf, auch kommerziell, sofern dabei stets der Urheber, die Quelle des Textes und o. g. Lizenz genannt werden. Die genaue Formulierung der Lizenz kann unter https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode aufgerufen werden.

Buchcover


Porträt von Dr. Till Kreutzer

Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt, Rechtswissenschaftler und Publizist. Er ist Mitgründer des iRights.Lab, dem unabhängigen Think Tank über Strategien für die digitale Welt sowie Mitgründer und Herausgeber von iRights.info (Internetportal für Verbraucher und Kreative zum Urheberrecht in der digitalen Welt).

Er ist assoziiertes Mitglied des Forschungsbereichs Medien- und Telekommunikationsrecht am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg und Mitglied des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS).

URL: https://irights-law.de/team/dr-till-kreutzer/


Porträt von Dr. Henning Lahmann

Dr. Henning Lahmann arbeitet als Senior Researcher am Digital Society Institute der ESMT Berlin, als Senior Policy Advisor am iRights.Lab sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei iRights.Law in Berlin.

URL: https://faculty-research.esmt.berlin/person/henning-christian-lahmann/bio



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