Wie und wofür wende ich CC-Lizenzen an?

Rechtliches Folge 6

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Sind bestimmte CC-Lizenzen überhaupt Open-Access-konform im Sinne von „Libre Open Access“ und somit auch im Sinne der „Berliner Erklärung“? Ist es Open Access, wenn ich beispielsweise die Bearbeitung nicht erlaube (beim Modul keine Bearbeitung ND) oder einschränke auf eine nichtkommerzielle Nutzung (Modul NC)?

Eine einheitliche Definition von Open Access gibt es nicht. Beispielsweise schreibt die Budapester Erklärung nicht vor, dass auch Bearbeitungen erlaubt werden müssen(siehe „Budapest Open Access Initiative“). Die Berliner Erklärung geht weiter (siehe „Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities“). Wie die Budapester Erklärung setzt sie nicht nur kostenlose Nutzung voraus, sondern auch die lizenzgebührenfreie Einräumung weitreichender Nachnutzungsrechte, einschließlich von Bearbeitungsrechten. Ob ihre Definition gleichbedeutend ist mit dem Begriff „Libre Open Access“, ist unklar, da letzterer nicht klar definiert ist (und, wie gesagt, ohnehin irreführend).

Ob eine Lizenz Open-Access-konform ist, hängt davon ab, welcher Definition man folgt. Die Definitionen variieren in manchen Punkten. Nach Ansicht der Verfasser [Till Kreutzer und Henning Lahmann] ist die sehr weitgehende Berliner Erklärung inhaltlich am besten geeignet, um die Ziele von Open Access zu erreichen. Sie kann aber, eben aufgrund ihrer Reichweite, auch abschreckend wirken.

Sollten bestimmte CC-Lizenzen, die nicht Libre-Open-Access-konform sind, für Nutzer:innen gar nicht zur Auswahl angeboten werden?

Lizenzbeschränkungen (wie NC oder ND) können die Ziele von Open Access gefährden. Insbesondere führen sie häufig zu nicht intendierten Nebeneffekten, weil Lizenzbeschränkungen dieser Art zu Rechtsunsicherheit führen und infolge dessen dazu, dass Forschende gar nicht im Open Access veröffentlichen. Auch haben die Lizenzbeschränkungen nicht selten überschießende Effekte. So unterbindet die ND-Klausel beispielsweise, dass Übersetzungen ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarungen angefertigt und veröffentlicht werden dürfen (Übersetzungen sind Bearbeitungen im rechtlichen Sinn). Die NC-Beschränkung schließt es aus, dass Freiberufler:innen das Material auf Basis der Lizenz nutzen können. Niedergelassene Ärzt:innen dürften also als NC lizenziertes medizinisches Material nicht ohne individuelle Vereinbarung nutzen.

Ein oft genanntes Grundproblem sind die CC-Lizenzen, die sich eigentlich nicht auf Software und Daten beziehen – wie kann ich dies lösen?

Es gibt eine Vielzahl von offenen Lizenzen und eine Reihe verschiedener Gattungen offener Lizenzen. Generell ist zu unterscheiden zwischen

  • Open-Content-Lizenzen (wie Creative Commons),
  • Open-Source-Lizenzen (wie den GNU-Lizenzen, etwa die GPL) und
  • Open-Data-Lizenzen (wie den Open Data Commons).

Dass unterschiedliche Lizenzkategorien für unterschiedliche Arten von Inhalten angeboten werden, hat viele Gründe. Sachlicher Hauptgrund ist, dass sich die Regelungen für Software, Datenbanken und Content (wie Texte, Bilder, Filme, Musik et cetera) unterscheiden. Auch haben diese Gattungen von immateriellen Gütern sehr unterschiedliche Eigenschaften, wodurch sich unterschiedliche Anforderungen und Optionen für Lizenzmodelle ergeben. Generell ist es daher zwar nicht ausgeschlossen, eine Open-Content-Lizenz wie Creative Commons für Software zu verwenden, aber es ist nicht ratsam.


Die hier aufgeführten Fragen und Antworten stammen aus dem Buch Rechtsfragen bei Open Science von Dr. Till Kreutzer und Dr. Henning Lahmann. Einem kostenfreien Leitfaden zu Rechtsfragen bei Open Science, der eine praxisnahe Aufbereitung und Vermittlung bietet. Link zur vollständigen 2. überarbeiteten und erweiterten Auflage: dx.doi.org/10.15460/HUP.211


Der Text steht, soweit nicht anders gekennzeichnet, unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung 4.0 (CC BY 4.0). Das bedeutet, dass er vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden darf, auch kommerziell, sofern dabei stets der Urheber, die Quelle des Textes und o. g. Lizenz genannt werden. Die genaue Formulierung der Lizenz kann unter https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode aufgerufen werden.

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Porträt von Dr. Till Kreutzer

Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt, Rechtswissenschaftler und Publizist. Er ist Mitgründer des iRights.Lab, dem unabhängigen Think Tank über Strategien für die digitale Welt sowie Mitgründer und Herausgeber von iRights.info (Internetportal für Verbraucher und Kreative zum Urheberrecht in der digitalen Welt).

Er ist assoziiertes Mitglied des Forschungsbereichs Medien- und Telekommunikationsrecht am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg und Mitglied des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS).

URL: https://irights-law.de/team/dr-till-kreutzer/


Porträt von Dr. Henning Lahmann

Dr. Henning Lahmann arbeitet als Senior Researcher am Digital Society Institute der ESMT Berlin, als Senior Policy Advisor am iRights.Lab sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei iRights.Law in Berlin.

URL: https://faculty-research.esmt.berlin/person/henning-christian-lahmann/bio



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