Was muss ich bedenken im Kontext von Einwilligungen?

Rechtliches Folge 17

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Gilt für mich als in Deutschland handelnde:r Wissenschaftler:in immer ausschließlich das deutsche Recht beim Umgang mit Daten?

Das deutsche Datenschutzrecht, also das des Bundes und das der Länder, wird seit Mai 2018 in großen Teilen durch die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) überlagert, die (anders als dies bei Richtlinien der Fall ist) unmittelbar in Deutschland gilt. Die deutschen Datenschutzgesetze regeln daneben nur noch, was nicht durch die DSGVO abgedeckt wird. Wo die DSGVO räumlich anzuwenden ist, regelt Art. 3 DSGVO.

Demnach ist jede Datenverarbeitung durch eine datenschutzrechtlich verantwortliche Person, die in der Union „niedergelassen“ ist, durch die DSGVO geregelt. Das heißt, für die Datenerhebung und Weiterverarbeitung durch eine:n Wissenschaftler:in, die/der in der Europäischen Union tätig ist, gilt die DSGVO. Daneben sind in Deutschland weitergehende datenschutzrechtliche Bestimmungen, die sich aus Bundesrecht oder dem Recht des jeweiligen Bundeslandes ergeben, zu beachten.

Falls nein, welche Jurisdiktionen müssen bei im Internet erhältlichen Daten berücksichtigt werden?

Auch wenn die Daten im Internet „gefunden“ werden, ändert sich am anwendbaren Recht nichts, solange die forschende Person ihre Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union ausübt.

Inwiefern können personenbezogene Daten digital archiviert werden?

Die Speicherung und somit auch die Archivierung personenbezogener Daten gilt rechtlich als Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutzgesetze. Damit ist die Archivierung nur dann zulässig, wenn sie sich auf eine rechtliche Grundlage hierfür stützen kann. Es sind auch die gesetzlichen Vorgaben zu den Abläufen (Verarbeitungsverzeichnisse, Anonymisierung, Löschungsfristen et cetera) und zu den technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen (sogenannte TOM) zu beachten.

Abgebildete Personen, die zufällig auf einem Bild erscheinen: Was wird noch als Beiwerk angesehen, wo verletze ich die Persönlichkeitsrechte? Wie verhält es sich mit der Einverständniserklärung?

Ohne ihr Einverständnis dürfen Bilder veröffentlicht werden, auf denen Personen nur ganz beiläufig erscheinen, also wenn sie nur zufällig auf dem Bild zu sehen sind und sich dieser Umstand auch im Gesamteindruck des Betrachters / der Betrachterin manifestiert. Das Verhältnis dieser persönlichkeitsrechtlichen Regelung zur DSGVO ist bislang noch ungeklärt.

Wie gehe ich mit dem Widerruf von Einverständniserklärungen um, beispielsweise bei einem Gruppenbild (Lernsituation, Schulklasse), wo von jeder abgebildeten Person beziehungsweise den Eltern eine Zustimmung vorliegt, dass dieses Bild publiziert werden darf. Nun widerruft eine Person diese Zustimmung nach Jahren. Die Publikation kann ja nicht zurückgezogen werden. Gibt es eine Art Bestandsschutz?

Nach der bisherigen Rechtslage konnten Einverständniserklärungen über die Veröffentlichung von Personenbildnissen grundsätzlich nicht einseitig zurückgezogen werden. Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ist fraglich, ob dies noch gilt oder ob auf diese Frage (auch) Datenschutzrecht anwendbar ist. Die DSGVO sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, solche Zustimmungserklärungen jederzeit widerrufen zu können. Allerdings würde ein solch nachträglicher Widerspruch die Rechtmäßigkeit einer bereits erfolgten Publikation nicht entfallen lassen; heißt: Die Publikation kann nicht nachträglich aus dem Verkehr gezogen werden. Der Widerspruch wirkt nur für die Zukunft (für beispielsweise Neuauflagen).


Die hier aufgeführten Fragen und Antworten stammen aus dem Buch Rechtsfragen bei Open Science von Dr. Till Kreutzer und Dr. Henning Lahmann. Einem kostenfreien Leitfaden zu Rechtsfragen bei Open Science, der eine praxisnahe Aufbereitung und Vermittlung bietet. Link zur vollständigen 2. überarbeiteten und erweiterten Auflage: dx.doi.org/10.15460/HUP.211


Der Text steht, soweit nicht anders gekennzeichnet, unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung 4.0 (CC BY 4.0). Das bedeutet, dass er vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden darf, auch kommerziell, sofern dabei stets der Urheber, die Quelle des Textes und o. g. Lizenz genannt werden. Die genaue Formulierung der Lizenz kann unter https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode aufgerufen werden.

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Porträt von Dr. Till Kreutzer

Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt, Rechtswissenschaftler und Publizist. Er ist Mitgründer des iRights.Lab, dem unabhängigen Think Tank über Strategien für die digitale Welt sowie Mitgründer und Herausgeber von iRights.info (Internetportal für Verbraucher und Kreative zum Urheberrecht in der digitalen Welt).

Er ist assoziiertes Mitglied des Forschungsbereichs Medien- und Telekommunikationsrecht am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg und Mitglied des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS).

URL: https://irights-law.de/team/dr-till-kreutzer/


Porträt von Dr. Henning Lahmann

Dr. Henning Lahmann arbeitet als Senior Researcher am Digital Society Institute der ESMT Berlin, als Senior Policy Advisor am iRights.Lab sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei iRights.Law in Berlin.

URL: https://faculty-research.esmt.berlin/person/henning-christian-lahmann/bio



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